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GleiStatV

§ 2Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex

Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes

Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach
1.
der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
2.
den einzelnen Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der politischen Leitungsämter,
3.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte in Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung,
4.
der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
5.
beruflichem Aufstieg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91f54bba1260d5bb650b9187c2aaa1eb45a5f6c06a4b719f9806e9d0d2a354a1

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