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GleichberG

II.Schlußvorschriften

Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts

1. u. 2. (Aufhebungsvorschriften)
3.
(1) Wo auf die Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.
(2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
4.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft; Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 sowie Artikel 8 I. Nr. 4 und 5, soweit hierin auf Nr. 3 Abs. 2 verwiesen ist, treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.
5.
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 127 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006099957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98dc2649d59e59cdcf3b0ed652f047a798dd9e3029523dce4db400542ad40042

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