GlasVAusbV
§ 11Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
Herstellen einer Glasgestaltung unter Einbeziehung von Glasmalerei oder Kunstverglasung und mindestens einer weiteren Veredelungstechnik.
Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
- 1.
- im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen, Montieren und Instandsetzen von Kunstverglasungen, Glasmalereien, Glasverschmelzungen, Strahlarbeiten oder Glasverklebungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Planung und Entwurf | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung | 180 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Planung und Entwurf | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung | 50 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066100004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af316f23c2a82324d21a9ad07fca38193d0e5b50671c8ff8c47ee6ed4fbc74ab