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§ 5Handlungsspezifische Qualifikationen
- 1.
- Der Handlungsbereich „Technik“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte:
- a)
- Glastechnologie,
- b)
- Produktionsprozesse;
- 2.
- der Handlungsbereich „Organisation“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte:
- a)
- Information und Kommunikation,
- b)
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- c)
- Betriebliches Kostenwesen;
- 3.
- der Handlungsbereich „Führung und Personal“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte:
- a)
- Personalführung und -entwicklung,
- b)
- Qualitätsmanagement.
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Glastechnologie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse über Struktur und Eigenschaften des Werkstoffes Glas in der Herstellung, Verarbeitung und Veredelung anwenden zu können; dazu gehört, Kenntnisse über den Einfluss der Zusammensetzung auf chemische und physikalische Eigenschaften von Gläsern sowie auf Herstellungs-, Formgebungs-, Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren umsetzen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Auswählen der geeigneten Rohstoffe für Gläser mit spezifizierten Eigenschaften,
- b)
- Berechnen der Rezeptur und Überwachen der Gemengeherstellung,
- c)
- Beurteilen der Schmelz- und Läuterprozesse während der Glasbildung,
- d)
- Festlegen und Sicherstellen der Parameter von Verarbeitungs- und Kühlprozessen, abhängig von der Glaszusammensetzung,
- e)
- Beurteilen von chemischen und physikalischen Materialeigenschaften entlang der Prozesskette;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse der Glasherstellung, Glasverarbeitung und Glasveredelung planen, steuern und überwachen zu können; dazu gehört, Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse zu erkennen und im Störungsfall Maßnahmen einzuleiten; weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Änderungen von Maschinen und Produktionsanlagen sowie bei Veränderungen von Einflussgrößen die Prozessparameter anpassen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Maschinen, Produktionsanlagen und technischen Hilfseinrichtungen, insbesondere Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
- b)
- Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Produktionsanlagen, technischen Hilfseinrichtungen, insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen, Energien sowie Hilfs- und Betriebsstoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
- c)
- Mitwirken beim Aufstellen und in Betrieb nehmen von Anlagen und Einrichtungen unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,
- d)
- Koordinieren und Optimieren des Anlagenbetriebs,
- e)
- Erfassen und Beurteilen von Produktionsdaten mit Hilfe von Prozessleitsystemen, Festlegen der Prozessparameter zur Sicherstellung der Prozessstabilität,
- f)
- Koordinieren und Überwachen der Lagerung und des innerbetrieblichen Transports von Roh- und Einsatzstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbzeugen und Produkten,
- g)
- Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,
- h)
- Erfassen, Auswerten und Bewerten von Mengen- und Energiebilanzen sowie Prozessparametern zur Steuerung und Optimierung der Produktionsschritte,
- i)
- Koordinieren und Optimieren von Rüstvorgängen,
- j)
- Überwachen der Einhaltung von Quantitäts- und Qualitätsvorgaben; Durchführen statistischer Prozesskontrollen,
- k)
- Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben unter Berücksichtigung der Anlagenverfügbarkeit,
- l)
- Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe.
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Systeme der Information und Kommunikation im Betrieb anwenden zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Einsetzen von Planungs- und Steuerungssystemen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und Terminplanung,
- b)
- Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung,
- c)
- Durchführen von Unterweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen,
- d)
- Kommunizieren mit Kunden,
- e)
- Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu können; dazu gehört, arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusstes Handeln und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb sicherstellen sowie Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können; ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
- Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und Anlagensicherheit, des Gesundheits- sowie des Umweltschutzes,
- b)
- Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen,
- c)
- Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen,
- d)
- Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen,
- e)
- Planen und Durchführen von Unterweisungen zur Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz,
- f)
- Fördern des verantwortlichen Handelns von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,
- g)
- Gewährleisten des Informationsaustausches über sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kostenverantwortung übernehmen zu können; dazu gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich der Entstehung der Kosten, der Entwicklung von Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der Kostenplanung beurteilen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung sowie Kalkulationsverfahren,
- b)
- Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,
- c)
- Durchführen von Kostenkontrollen,
- d)
- Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung,
- e)
- Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets.
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können; dazu gehört, unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorschlagen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs,
- b)
- Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- c)
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- d)
- Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,
- e)
- Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen,
- f)
- Anfertigen von Stellenbeschreibungen,
- g)
- Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken anzuwenden, um qualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmanagement weiter entwickeln zu können; dazu gehört, das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder,
- b)
- Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- c)
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit,
- d)
- kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR360800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bcc518302ece1264ad7d6ed08f7ea438b9e93ea4015e921cf643080193695422