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GKVBegrG 2003

(XXXX)

Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003

Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen. Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1c G v. 12.6.2003 I 844

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR464000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff1673488f21096cb01f09d697d342a424ef3e302f558ec1799da4227acb813b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 6 BPflVVereinbarung sonstiger Entgelte

    „… rages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes i …“

  • § 71 SGB 5Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel

    „Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderu …“

  • § 73a SGB 5(weggefallen)

    „… Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-B …“

  • § 85 SGB 5Gesamtvergütung

    „… en Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für …“