Zum Gesetzesinhalt

GKV-SolG

Art 21Ende der laufenden Wahlperiode der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung

Soweit die laufenden Wahlperioden und die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vor dem 31. Dezember 2000 enden, verlängern sie sich bis zu diesem Zeitpunkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 7 G v. 16.7.2015 I 1211

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385300998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5fe01a18a96b4aaa7f7f30f7f192ff69a20d66b9ea36d13e7102d12dc84fbeb

XML-Quelle beim Herausgeber