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GKrimDVDV

§ 71Klausur

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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