(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.
(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
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