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GKrimDVDV

§ 60Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studienleistungen zu berücksichtigen.
(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 Monate.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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