GKrimDVDV
§ 33Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder
- 4.
- Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die
- a)
- einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder
- b)
- mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.
- 1.
- die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder
- 2.
- mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR288310020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096