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GKrimDVDV

§ 18Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1) Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.
(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.
(3) Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(5) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288310020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3500b0cc9e3ec939227cad52075efbf759be252fb9b65f228461684951a98096

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