Zum Gesetzesinhalt

GKG

§ 49Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Gerichtskostengesetz

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071810004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3603ba9775670150157d33aa13ec92eaa2b0308f9a666693704b87b05a91dcc0

XML-Quelle beim Herausgeber