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GKG

§ 44Stufenklage

Gerichtskostengesetz

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071810004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3603ba9775670150157d33aa13ec92eaa2b0308f9a666693704b87b05a91dcc0

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