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GKG

§ 38Verzögerung des Rechtsstreits

Gerichtskostengesetz

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071810004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3603ba9775670150157d33aa13ec92eaa2b0308f9a666693704b87b05a91dcc0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 335 ZPOUnzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

    „Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… hren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......... wie vom Gericht bestimmt 1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfah …“