GKG
§ 31Mehrere Kostenschuldner
- 1.
- der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
- 2.
- der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
- 3.
- das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071810004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3603ba9775670150157d33aa13ec92eaa2b0308f9a666693704b87b05a91dcc0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… atz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt. Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO 3410 Verfahren über den Antrag des Privatklägers …“