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GKG

§ 13Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Gerichtskostengesetz

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071810004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3603ba9775670150157d33aa13ec92eaa2b0308f9a666693704b87b05a91dcc0

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