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GiMedAusbV

§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen,
2.
iteratives Entwickeln von Prototypen,
3.
Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten,
4.
Gestalten und Umsetzen von Animationen,
5.
Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen,
6.
Gestalten von immersiven Klangwelten,
7.
Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution,
8.
Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team,
9.
Beraten von Kundinnen und Kunden sowie
10.
Validieren und Abschließen von Aufträgen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse,
6.
Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren sowie
7.
Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0630A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48

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