GiMedAusbV
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen,
- 2.
- iteratives Entwickeln von Prototypen,
- 3.
- Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten,
- 4.
- Gestalten und Umsetzen von Animationen,
- 5.
- Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen,
- 6.
- Gestalten von immersiven Klangwelten,
- 7.
- Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution,
- 8.
- Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team,
- 9.
- Beraten von Kundinnen und Kunden sowie
- 10.
- Validieren und Abschließen von Aufträgen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse,
- 6.
- Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren sowie
- 7.
- Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0630A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48