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GiMedAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
§ 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 12Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
§ 16Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
§ 17Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 21Inkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0630A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ceeeeaa7c6cfed5d723c1f1dc2460054395c3768f69ed5a3d3e2e3268c0eff48

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