GIGV
§ 4IOP-Expertenkreis
Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung
- 1.
- Anwenderinnen und Anwender informationstechnischer Systeme, insbesondere die Gesellschaft für Telematik und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
- 2.
- für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich innovativer Technologien im Gesundheitswesen,
- 3.
- Länder,
- 4.
- fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen,
- 5.
- Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 6.
- fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesundheitswesens sowie
- 7.
- wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorganisationen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.9.2026 I Nr. 259
Sonst: Ersetzt V 860-5-78 v. 7.10.2021 I 4634 (GIGV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1170A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeacb792c41933c94434779ce0751db5322384da9a46c1f94f7bf28eebad3250
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 14a IfSGInteroperabilität; Verordnungsermächtigung
„… h Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu 1. den Modalitäten der Abstimmung mit dem Expertengremium nach § 4 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung, 2. den weiteren Einzelheiten der Wahrnehmung der nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe und den hierbei anzuwendenden Verfah …“