GIGV
§ 18Geschäfts- und Verfahrensordnung
Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung
- 1.
- der Struktur und der Organisation des Kompetenzzentrums,
- 2.
- der Aufgabenausgestaltung des Kompetenzzentrums,
- 3.
- der Zusammensetzung des Kompetenzzentrums,
- 4.
- dem bei der Aufgabenwahrnehmung anzuwendenden Verfahren,
- 5.
- den Modalitäten zur Beschlussfähigkeit, wobei dem vom Bundesministerium für Gesundheit entsandten außerordentlichen Mitglied ein Vetorecht einzuräumen ist und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu treffen sind, wobei mindestens fünf Mitglieder ein Votum abzugeben haben, hierbei Vertretungen ein eigenes Votum und das Votum des vertretenen Mitglieds abzugeben haben, Umlaufbeschlüsse ermöglicht werden und Enthaltungen ausgeschlossen sind,
- 6.
- den Fristen für einzelne Handlungen und
- 7.
- der Erstattung von Aufwendungen.
- 1.
- Einrichtung des Expertengremiums sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 3 sowie Sicherstellung, dass das Expertengremium Bewertungskriterien definiert, anhand derer über die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 10 oder deren Ablehnung entschieden wird,
- 2.
- Benennung von Expertinnen und Experten sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 4,
- 3.
- Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 5,
- 4.
- Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Absetzungsverfahren von Mitgliedern des Expertengremiums, IOP-Expertenkreises und der IOP-Arbeitskreise,
- 5.
- Festlegung der grundlegenden fachlichen, strukturellen und semantischen Rahmenbedingungen sowie Anforderungen an Datensicherheit in Bezug auf Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten,
- 6.
- Berücksichtigung von Anforderungen und technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten sowie die Einbeziehung internationaler Expertinnen und Experten,
- 7.
- Beauftragung Dritter mit der Erstellung von Spezifikationen nach § 7,
- 8.
- Einrichtung und dauerhafter Betrieb eines standardisierten Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahrens nach § 9, das eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung unabhängig von der jeweils spezifizierenden Stelle erlaubt,
- 9.
- Regelungen zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 16,
- 10.
- Anforderungen an die Inhalte nach § 13 Absatz 2 Satz 3,
- 11.
- Einzelheiten eines Verfahrens zur Aufnahme von Inhalten auf die Wissensplattform nach § 6 und zu deren Löschung und
- 12.
- Festlegung der Dokumentation und Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Entscheidungsprozesse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.9.2026 I Nr. 259
Sonst: Ersetzt V 860-5-78 v. 7.10.2021 I 4634 (GIGV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1170A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeacb792c41933c94434779ce0751db5322384da9a46c1f94f7bf28eebad3250