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GGVSEB

§ 36bBeförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca876cf9dcc1bca7d20b44ba0087a01af7ce8eb8d6136e3cce053b87804e6a9d

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