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GGVSEB

§ 35bGefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung
der §§ 35
und 35a
Beförderung inBemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und
§ 35a
nicht zulässig1 000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettoexplosiv-
stoffmasse
1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35a1 000 kg Nettoexplosiv-
stoffmasse
1 000 kg Nettoexplosiv-
stoffmasse
Beförderungen in Tanks sind nur für die
UN-Nummern 0331
und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9)
22entzündbare Gase (Klassifizierungscodes,
die nur den Buchstaben F enthalten)
§ 35 und § 35a9 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)§ 35 und § 35a1 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
43entzündbare flüssige
Stoffe der Verpackungsgruppen I
und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921
§ 35a3 000 Liter bei Verpackungs-
gruppe I
6 000 Liter bei Verpackungs-
gruppe II
entfällt§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach
§ 35c Absatz 3)
53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
64.1desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367
und 3368
§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettomasse
74.2UN-Nummer 3394§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca876cf9dcc1bca7d20b44ba0087a01af7ce8eb8d6136e3cce053b87804e6a9d

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