GGVSEB
§ 34Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
- 1.
- die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;
- 2.
- die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;
- 3.
- ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;
- 4.
- die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden;
- 5.
- die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;
- 6.
- bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt;
- 7.
- das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird und
- 8.
- die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca876cf9dcc1bca7d20b44ba0087a01af7ce8eb8d6136e3cce053b87804e6a9d