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GGV

§ 13Bekanntmachungen

Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern

Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigentümer des belasteten oder betroffenen Grundstücks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Recht dort eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen wird und der Eigentümer bekannt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 11.8.2009 I 2713

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d068bdf9f6eadbac7b5493f0f45af638dd25528d3af0e1867fc2902ff7ab5ec7

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