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GGArt91cVtr

§ 6Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)

(1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt sind nicht übertragbar.
(2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. Für die Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung. Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.
(4) Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertragen. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.2019 I 2852

Stand: Geändert durch Vertrag v. 31.12.2023; 2024 I Nr. 326 iVm Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 326

Sonst: Der Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G v. 27.5.2010 I 662 nach Maßgaben mWv 1.4.2010 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e9e1a249fc21ca6b31309ad29a3b8f6dd5f155a8b57f721b34ce071b309bf48

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