(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.
(2) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.
(3) Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt.
(4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und Versorgungslasten, geschlossen. In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.2019 I 2852
Stand: Geändert durch Vertrag v. 31.12.2023; 2024 I Nr. 326 iVm Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 326
Sonst: Der Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G v. 27.5.2010 I 662 nach Maßgaben mWv 1.4.2010 in Kraft
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