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GGArt104aAbs4SLG

§ 6

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

(1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen. Es berichtet weiter über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) Das Land berichtet auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017080984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0c00dd775e3d75a1cd9bc0473d3294df14297dda5567fe16d181e461cdde718

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