GG
Art 51
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000010949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0dbbb71c7d04ed323f16c1926d1826e640103a531458dd52892864b7705fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 27 BRGO 2025Anzahl der Stimmen
„Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer …“
- Art 4 EinigVtrBeitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
„… et. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk." 2. Artikel 23 wird aufgehoben. 3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt: "(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben …“