GFlFleischV
§ 9Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
- 1.
- entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,
- 9.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet,
- 10.
- ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder
- 11.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,
- 6.
- ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 8.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 10.3.2022 I 428
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd4785e4c9248566240640ce24fb345d7f5f273c623b3a2d5b0a998bde22799f