GFV
§ 6Anrechnungsfreie Beträge
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
- 1.
- Honorare für Vorträge und Veröffentlichungen bis zu 1.200 Deutsche Mark und Kapitalerträge bis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Freibeträge zusammen 1.200 Deutsche Mark nicht überschreiten,
- 2.
- Vergütungen für eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes insgesamt bis zu 4.800 Deutsche Mark,
- 3.
- Vergütungen, die die Hochschule oder eine ihrer Einrichtungen aus eigenen Mitteln für die in der Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens liegende Forschungsleistung des Stipendiaten zahlt, bis zu 4.800 Deutsche Mark, wenn die Vergütung erforderlich ist, um den Bewerber für die wissenschaftliche Arbeit an der Hochschule zu gewinnen und gewährleistet ist, daß seine Arbeitskraft nicht für förderungsfremde Zwecke in Anspruch genommen wird. Zahlt der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber des Stipendiaten einen Teil der Bezüge fort, ohne seine Dienste in Anspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Einkommen und dem gewährten Stipendium anrechnungsfrei.
Aufh: V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017510971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca6f021f02688d8efc272537e7e4466ab7c1e303e12cd435a3d220142c75fa85