GFV
§ 2Familienzuschlag
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
- 1.
- der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, oder
- 2.
- der Stipendiat als Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat, oder
- 3.
- sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht deshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält.
Aufh: V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017510971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca6f021f02688d8efc272537e7e4466ab7c1e303e12cd435a3d220142c75fa85