Zum Gesetzesinhalt

GFABPrV

§ 16Wiederholung von Prüfungsbestandteilen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

(1) Wurde die schriftliche Prüfungsaufgabe, die schriftliche Abschlussarbeit oder die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nicht bestanden, so kann dieser Prüfungsbestandteil innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des Prüfungsbestandteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Auf Antrag kann im Fall einer Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch ein bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 78 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85ede504f016ceaa72d1133ddba8ced36ccf84c80a0aad1f9b9e54e3352f2b86

XML-Quelle beim Herausgeber