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GewStG

§ 10Maßgebender Gewerbeertrag

Gewerbesteuergesetz

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009790936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 904df3757e91157eb5e278cbda9c1dd3e9e67bc8b2f14039364bdb9b070d3987

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