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GewO§34cDVÄndV 3

Art 2Übergangsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 458527937d6ea40790ba0ef3f6a49d01c78f6f5ea1e6396326641487f5159cde

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