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GewinnungsAbfV

§ 8Antrag, Anzeige

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Antrag muss den Abfallbewirtschaftungsplan beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Angaben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverordnung entsprechend.
(2) Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Lagerungs- oder Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.
(3) Die zuständige Behörde hat Entscheidungen über Errichtung, Betrieb oder Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder geändert werden müssen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 29 G v. 24.2.2012 I 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 467f52b0c60a40fcce638a160334a771fa98c84d669c0b6607b60d9231e46c63

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 19 DepVAntrag, Anzeige

    „… en Abfallbewirtschaftungsplan beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Angaben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverordnung entsprechend. (2) Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr …“