GewinnungsAbfV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- Gewinnungsabfälle:
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen. - 2.
- Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:
Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden. - 3.
- Anlage der Kategorie A:
Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche eingestuft wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 29 G v. 24.2.2012 I 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 467f52b0c60a40fcce638a160334a771fa98c84d669c0b6607b60d9231e46c63