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GewAbfV

§ 4aUmgang mit verpackten Bioabfällen

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind
1.
vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen oder
2.
für eine bodenbezogene Verwertung einer Behandlung gemäß der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzuführen.
(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 1.1.2019 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-15 v. 19.6.2002 I 1938 (GewAbfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8da8516c2c0b6b683e6e435cc216c6a9eafd46a922b5f3470671e11f8511a153

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