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GewAbfV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gewerbliche Siedlungsabfälle
§  3Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
§  4Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen
§  4aUmgang mit verpackten Bioabfällen
§  5Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen
§  6Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
§  7Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Abschnitt 3
Bau- und Abbruchabfälle
§  8Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
§  9Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 10Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
§ 11Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
§ 12Betriebstagebuch
§ 13Ordnungswidrigkeiten
§ 14Übergangsvorschrift
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)

Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 1.1.2019 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-15 v. 19.6.2002 I 1938 (GewAbfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8da8516c2c0b6b683e6e435cc216c6a9eafd46a922b5f3470671e11f8511a153

XML-Quelle beim Herausgeber