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GesWZustG

§ 5

Gesetz über den Übergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Wirkung vom 14. November 1961 in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tag nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 27 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005600964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b3f831fb76fb6eac6bb220cb1c40be68707e7344965a6dbd9026e99643f7b48

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