GeschGehG
§ 9Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- 1.
- des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
- 2.
- der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
- 3.
- des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 4.
- der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 5.
- der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
- 6.
- der berechtigten Interessen Dritter oder
- 7.
- des öffentlichen Interesses.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046610019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b63ffde723fbdae2bb4c64e2563f464b82629eede51d069fe547448e909bed66