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GeschGehG

§ 9Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
1.
des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
2.
der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
3.
des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
4.
der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
5.
der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
6.
der berechtigten Interessen Dritter oder
7.
des öffentlichen Interesses.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046610019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b63ffde723fbdae2bb4c64e2563f464b82629eede51d069fe547448e909bed66

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