GeschGehG
§ 3Erlaubte Handlungen
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- 1.
- eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;
- 2.
- ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
- a)
- öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
- b)
- sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
- 3.
- ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046610019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b63ffde723fbdae2bb4c64e2563f464b82629eede51d069fe547448e909bed66