GeschGehG
§ 23Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046610019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b63ffde723fbdae2bb4c64e2563f464b82629eede51d069fe547448e909bed66
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 5 StGBAuslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
„… auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken. (7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen …“
- § 53 StPOZeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
„… Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt. (5) Der Versuch ist strafbar. (6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Ges …“