(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens einen Monat vor dem Wahltag durch Aushang bekannt:
1.
das Verzeichnis der wahlberechtigten und das Verzeichnis der wählbaren Mitglieder des Gerichts,
2.
das Ergebnis der Auslosung nach § 21b Abs. 4 Satz 3 und § 21d Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
3.
den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlraum,
4.
die Anzahl der zu wählenden Richter,
5.
die Voraussetzungen, unter denen eine Briefwahl stattfinden kann,
6.
den Hinweis auf das Einspruchsrecht nach Absatz 3.
Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, so sind die Wahlbekanntmachungen auch dort auszuhängen.
(2) Auf den Wahlbekanntmachungen ist der erste Tag des Aushangs zu vermerken.
(3) Jedes wahlberechtigte Mitglied des Gerichts kann gegen die Richtigkeit der Wahlverzeichnisse binnen einer Woche seit ihrer Bekanntmachung oder der Bekanntmachung einer Änderung schriftlich bei dem Wahlvorstand Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei begründetem Einspruch die Wahlverzeichnisse zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes ist dem Mitglied des Gerichts, das den Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitzuteilen. Sie muß ihm spätestens am Tage vor der Wahl zugehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866
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