Zum Gesetzesinhalt

GerPräsWO

§ 13Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b546664878182753a0623b3dad313d981f78b56ccd0ef69028578baa5e5e685a

XML-Quelle beim Herausgeber