GerüstbMstrV
§ 7Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- Gerüstbautechnik,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
- 1.
- Gerüstbautechnik:Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Gerüstkonstruktionen unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen und zu berechnen. Hierfür kommen in Betracht:
- a)
- Gerüstbauarten, Ausführungsarten, Verwendungsarten, Verbindungsarten, Belagarten, Überbrückungsarten oder Gerüstgruppen beschreiben, analysieren und bewerten,
- b)
- Lasteinleitung und Lastabtragung, Tragverhalten von Gerüstkonstruktionen und Gerüstbauteilen berechnen,
- c)
- Untergründe und Aufhängepunkte beurteilen, Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf die Funktion darstellen.
Als Gerüstbauarten für die Buchstaben a bis c kommen in Betracht:- aa)
- Traggerüste,
- bb)
- Arbeitsgerüste,
- cc)
- Schutzgerüste einschließlich Schutzmaßnahmen,
- dd)
- Sonderkonstruktionen,
- ee)
- horizontal oder vertikal bewegliche Arbeitsplattformen.
- 2.
- Auftragsabwicklung:Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Gerüstbaubetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kommen in Betracht:
- a)
- Vor- und Nachkalkulation durchführen,
- b)
- Einsatz von Material, Geräten und Personal planen,
- c)
- Vermessungstechniken darstellen,
- d)
- Montageanweisungen erstellen,
- e)
- Brauchbarkeitsnachweise darstellen,
- f)
- Prüfung und Freigabe von Gerüstbauleistungen darstellen,
- g)
- Gerüstbauleistungen aufmessen und abrechnen.
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation:Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Gerüstbaubetrieb wahrzunehmen. Hierfür kommen in Betracht:
- a)
- Rechtsvorschriften für die Vergabe von Bauleistungen sowie sonstige berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
- b)
- betriebliche Kosten ermitteln,
- c)
- Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr festlegen,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement darstellen,
- e)
- Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,
- f)
- Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen,
- g)
- Erfordernisse der Wartung von Gerüsten, Bauteilen, Sicherheitseinrichtungen und Maschinen beschreiben.
- 1.
- ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 31def55fc7fafc33e8981dd12106a43d64ceac4bd0a125de3f992e896eaa06f2