GerüstbMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,
- 2.
- Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 3.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeits- und Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 4.
- Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Montagetechniken, Normen, Vorschriften, Genehmigungsvoraussetzungen sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung, Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 5.
- Konstruktionen und Gerüstausführungen nach statistischen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung festlegen, entsprechende technische Zeichnungen und Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen der Statik erstellen sowie Montageanweisungen und Verwendungsanleitungen anfertigen,
- 6.
- betriebliche Logistik planen und organisieren,
- 7.
- Baustelleneinrichtungen unter Beachtung des Baustellenablaufs planen, koordinieren und organisieren,
- 8.
- Gerüste, insbesondere Arbeitsgerüste, Schutzgerüste und Traggerüste einschließlich zugehöriger Schalung und Sonderkonstruktionen unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken aufbauen, unterhalten, umbauen, abbauen, prüfen, beurteilen und übergeben sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,
- 9.
- bewegliche Arbeitsplattformen, insbesondere fahrbare Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen und Aufzüge, montieren, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, bedienen und demontieren sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,
- 10.
- Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen und Tribünen aufbauen, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, umbauen und abbauen sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,
- 11.
- erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln und abrechnen, Auftragsabwicklung auswerten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 31def55fc7fafc33e8981dd12106a43d64ceac4bd0a125de3f992e896eaa06f2