(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung.
(2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
1.
die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7,
2.
die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder
3.
die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306
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