GeoNutzV
§ 1Ziel und Anwendungsbereich
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR054700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 831e2a4659db41b53670aaf170ed3d373bcce446734b835699f5edf0f63508e0