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GeoBG

§ 11Übergangsregelungen

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern

(1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann.
(2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem 22. Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem 22. Juni 2026 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem 23. Dezember 2025 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 23. Dezember 2025 bekanntgegeben werden.
(6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 23. Dezember 2025 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei denen der Verwaltungsakt ab dem 23. Dezember 2025 bekanntgegeben wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR15C0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 962e99818749f58bc42cea0972f90fd382e0a95861a77d4941d0cf148ce48ab2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 48 VwGO

    „… solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 23. Dezember 2025 bekanntgegeben werden. (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anl …“

  • § 68 VwGO

    „… t anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 23. Dezember 2025 zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nu …“