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GenTVfV

§ 7Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen

Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz

Kommen einzelne nach den §§ 4 bis 6 und den dazu bestehenden Anlagen geforderte Angaben und Maßnahmen wegen der Art des Einzelfalles nicht in Betracht, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken. Sind Informationen zu solchen Angaben und Maßnahmen technisch unmöglich oder erscheinen sie nicht erforderlich, so sind jeweils die Gründe hierfür anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1657;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2019 I 1235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023780990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17518ff92cf56b51b2ff78288435185ad2b6bb30c12b0f73ffbd3a06c95e8f89

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